Unter Landwirtschaft und Gartenbau wird eine Tätigkeit verstanden, welche der Bodenbewirtschaftung dient wie die Nahrungsmittel- und Futterproduktion sowie die Aufzucht von Pflanzen. Das vom Beschwerdeführer aufgestellte Treibhaus hat mit Bodenbewirtschaftung nichts zu tun, es dient einzig der Überwinterung von Pflanzen. Somit fällt es wohl nicht unter die Kategorie von Bauten im Sinne von § 30 Abs. 1 lit. c ABauV. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei stossend, dass er ohne Bewilligung einen mehrere Meter langen Plastiktunnel für die Gemüseproduktion im Garten aufstellen könnte, wogegen das kleine Treibhaus nicht unter dieses Privileg fallen solle.