Gemäss § 30 Abs. 1 lit. c ABauV sind Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben, von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Aufgeführt sind anschliessend als solche bewilligungsfreie Anlagen begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaues, sowie Schwimmbäder. Es muss sich also offenbar - mit Ausnahme der Schwimmbäder - um Bauten und Anlagen handeln, die einen Bezug zur Landwirtschaft und zum Gartenbau haben.