b) Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1980 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Eine umfassende Definition der Bauten findet sich in § 6 des kantonalen Baugesetzes und in § 59 Abs. 1 ist die Bewilligungspflicht geregelt. Schon unter der Herrschaft des BauG von 1971 wurden in der Praxis Kleinstbauten von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es kann nicht der Sinn der Baubewilligungspflicht sein, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle Vorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen.