a) Der Beschwerdeführer verneint die Bewilligungspflicht gestützt auf § 30 Abs. 1 lit. c der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994. Demgegenüber stellt sich der Gemeinderat auf den Standpunkt, das Objekt falle nicht unter diese Bestimmung. Er verweist darauf, bezüglich der Bewilligungspflicht solcher Bauten eine klare Praxis zu haben, die zu ändern auch nach dem Inkrafttreten des neuen BauG keine Veranlassung bestehe.