Aus den Erwägungen (...) Der Beschwerdeführer hat auf dem mit Platten befestigten Vorplatz seiner Liegenschaft, die sich laut dem geltenden Zonenplan der Gemeinde R. (...) in der Einfamilienhauszone E 2 befindet, ein kleines Treibhaus aufgestellt. Dessen Grundfläche beträgt 4 m2. Es dient nicht der Aufzucht von Pflanzen, sondern es werden darin Topfpflanzen überwintert. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers wurde es am 1. November 1994 aufgestellt und soll im März 1995 wieder weggeräumt werden. Der Platz wird in der wärmeren Jahreszeit als Gartensitzplatz benützt.