Baubewilligungspflicht Befreiung von der Baubewilligungspflicht (§ 30 ABauV) für kleines Gartentreibhaus. Kleines Gartentreibhaus von 4 m2 Grundfläche und 1,90 m Firsthöhe, das nur vom November bis März aufgestellt wird, ist nicht baubewilligungspflichtig. Sachverhalt Der Gemeinderat R. wies B. an, innert 20 Tagen seit Zustellung ein Baugesuch einzureichen für das ohne Baubewilligung erstellte Treibhaus (Grundfläche 4 m2, Firsthöhe 1,90 m). Dagegen erhob B. Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben, da das Treibhaus nur in den Monaten November bis März aufgestellt werde.