{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungspflic_1995-02-17.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-02-17-baubewilligungspflicht.pdf", "Checksum": "7c6588ff098f97cdf340ecb34f78c3d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.02.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.02.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.02.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung von der Baubewilligungspflicht (§ 30 ABauV) für kleines Gartentreibhaus. 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Kleines Gartentreibhaus von 4 m2 Grundfläche und 1,90 m Firsthöhe, das nur vom November bis März aufgestellt wird, ist nicht baubewilligungspflichtig.\n\nBaubewilligungspflicht\nBefreiung von der Baubewilligungspflicht (§ 30 ABauV) für kleines Gartentreibhaus.\nKleines Gartentreibhaus von 4 m2 Grundfläche und 1,90 m Firsthöhe, das nur vom\nNovember bis März aufgestellt wird, ist nicht baubewilligungspflichtig.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat R. wies B. an, innert 20 Tagen seit Zustellung ein Baugesuch einzureichen für das ohne Baubewilligung\nerstellte Treibhaus (Grundfläche 4 m2, Firsthöhe 1,90 m). Dagegen erhob B. Beschwerde mit dem Begehren, die\nVerfügung sei aufzuheben, da das Treibhaus nur in den Monaten November bis März aufgestellt werde.\n\nAus den Erwägungen\n(...)\nDer Beschwerdeführer hat auf dem mit Platten befestigten Vorplatz seiner Liegenschaft, die sich laut dem geltenden\nZonenplan der Gemeinde R. (...) in der Einfamilienhauszone E 2 befindet, ein kleines Treibhaus aufgestellt. Dessen\nGrundfläche beträgt 4 m2. Es dient nicht der Aufzucht von Pflanzen, sondern es werden darin Topfpflanzen überwintert.\nLaut den Aussagen des Beschwerdeführers wurde es am 1. November 1994 aufgestellt und soll im März 1995 wieder\nweggeräumt werden. Der Platz wird in der wärmeren Jahreszeit als Gartensitzplatz benützt.\n\na)\nDer Beschwerdeführer verneint die Bewilligungspflicht gestützt auf § 30 Abs. 1 lit. c der Allgemeinen Verordnung zum\nBaugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994. Demgegenüber stellt sich der Gemeinderat auf den Standpunkt, das Objekt\nfalle nicht unter diese Bestimmung. Er verweist darauf, bezüglich der Bewilligungspflicht solcher Bauten eine klare Praxis\nzu haben, die zu ändern auch nach dem Inkrafttreten des neuen BauG keine Veranlassung bestehe.\n\nb)\nNach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1980 dürfen Bauten und Anlagen\nnur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Eine umfassende Definition der Bauten findet sich in § 6\ndes kantonalen Baugesetzes und in § 59 Abs. 1 ist die Bewilligungspflicht geregelt. Schon unter der Herrschaft des BauG\nvon 1971 wurden in der Praxis Kleinstbauten von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es kann nicht der Sinn der\nBaubewilligungspflicht sein, jedes noch so kleine und geringfügige bauliche Vorhaben, das auf irgendeine materielle\nVorschrift des öffentlichen Rechts Bezug nimmt, von einer Baubewilligung abhängig zu machen. Im Interesse der Klarheit\nwurden deshalb in § 30 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) Bauvorhaben aufgelistet, die der\nBaubewilligungspflicht nicht unterliegen. Sowohl die Bestimmungen des BauG wie diejenigen der ABauV gehen\nanderslautenden kommunalen Vorschriften vor, soweit darin nicht ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten eigenständiger\nRegelungen der Gemeinden enthalten ist. Ein solcher Vorbehalt findet sich im Bereich der Bewilligungspflicht einzig in §\n59 Abs. 2 BauG: Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen zu erweitern,\nwas u.a. bedeutet, dass sie in solchen Zonen auch Bauvorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen können, die § 30\nABauV von der Bewilligungspflicht ausnimmt. Um eine solche Schutzzone handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht.\nDemzufolge sind die kantonalen Vorschriften über die Bewilligungspflicht anzuwenden, ungeachtet anderslautender\nkommunaler Bestimmungen oder einer anderen Praxis des Gemeinderates.\n\nGemäss § 30 Abs. 1 lit. c ABauV sind Anlagen, die weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben,\nvon der Bewilligungspflicht ausgenommen. Aufgeführt sind anschliessend als solche bewilligungsfreie Anlagen begehbare\nPlastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaues, sowie Schwimmbäder. Es muss sich\nalso offenbar - mit Ausnahme der Schwimmbäder - um Bauten und Anlagen handeln, die einen Bezug zur Landwirtschaft\nund zum Gartenbau haben.\n\nUnter Landwirtschaft und Gartenbau wird eine Tätigkeit verstanden, welche der Bodenbewirtschaftung dient wie die\nNahrungsmittel- und Futterproduktion sowie die Aufzucht von Pflanzen. Das vom Beschwerdeführer aufgestellte\nTreibhaus hat mit Bodenbewirtschaftung nichts zu tun, es dient einzig der Überwinterung von Pflanzen. Somit fällt es wohl\nnicht unter die Kategorie von Bauten im Sinne von § 30 Abs. 1 lit. c ABauV. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei\nstossend, dass er ohne Bewilligung einen mehrere Meter langen Plastiktunnel für die Gemüseproduktion im Garten\naufstellen könnte, wogegen das kleine Treibhaus nicht unter dieses Privileg fallen solle.\n\n"}