Wohl gibt es einige wenige Gemeinden, die bewusst einen anderen Weg gegangen sind, so beispielsweise die Gemeinde Z., welche in Art. 16 Abs. 1 lit. b Lemma 1 ihrer BNO für bewilligte Baugesuch einerseits eine Gebühr von 2 %o des Brandversicherungswertes plus alle Zulagen, exkl. Umgebung, mindestens aber Fr. 100.-- verlangt. Gleichzeitig wird aber ausdrücklich bestimmt: "Die Kosten für Profilkontrolle, Publikation sowie der baupolizeilichen Prüfung (einschliesslich Lärm-, Wärme- und Zivilschutz) und Baukontrollen nach Art. 18 Abs. 1 durch externe Fachleute sind von der Bauherrschaft zusätzlich zu tragen".