Aus den Erwägungen 8. d) aa) Der Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieurbüro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu Fr. 1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von Fr. 190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung getätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren einen Grossteil der Baugesuche durch das Ingenieurbüro X. prüfen, da dieses "über mehr Zeit verfüge". Eine Überweisung erfolge insbesondere dann, wenn es "Diskussionen gebe" oder ein "besonders schwieriger" Fall vorliege. Beim Ingenieurbüro handle es sich um einen "verlängerten Arm" resp.