{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungsgeb-h_2000-10-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-10-20-baubewilligungsgebuehr.pdf", "Checksum": "b5fd6220a1f133eb33eee6e61d270a37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungsgebühr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.10.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.10.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.10.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:24", "Checksum": "44c69db062e2fb25c4ed720bcaa076ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.10.2000\nRegeste:\nOhne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden.\n\nBaubewilligungsgebühr\nOhne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die\nordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n8. d)\naa)\nDer Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieurbüro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu Fr.\n1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von Fr.\n190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung getätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren\neinen Grossteil der Baugesuche durch das Ingenieurbüro X. prüfen, da dieses \"über mehr Zeit verfüge\". Eine\nÜberweisung erfolge insbesondere dann, wenn es \"Diskussionen gebe\" oder ein \"besonders schwieriger\" Fall vorliege.\nBeim Ingenieurbüro handle es sich um einen \"verlängerten Arm\" resp. \"um einen Zweig der Gemeindeverwaltung\", ja um\ndie eigentliche Bauverwaltung.\n\nbb)\nBaubewilligungsbehörde ist im Kanton Aargau der Gemeinderat. Die Gemeinden können dem Gemeinderat jedoch\nHilfsorgane beigeben, die vor allem bei der Ermittlung und Prüfung der Bauvorhaben mitzuwirken haben. Diese Organe\nhaben grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern nur die Aufgabe der Vorbereitung, Prüfung und\nBegutachtung zuhanden des allein entscheidenden Gemeinderates. Ob und welche Hilfsorgane einzusetzen sind, hängt\nvon den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden ab. Als Hilfspersonen können Baukommissionen oder Fachleute als\nBerater des Gemeinderates eingesetzt werden. In grösseren Gemeinden werden Bauverwaltungen eingesetzt. Es kommt\naber auch vor, dass externe Fachleute, z.B. die Inhaber eines Planungsbüros, in einer Gemeinde nebenamtlich die\nFunktion der Bauverwaltung ausüben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 152 N 3;\nProtokoll des Regierungsrates [RRB] vom 13. November 1996 i. S. R. G.; Entscheid des Baudepartements [BDE] vom\n29. August 1995 i. S. W. K.).\n\nDie Zulässigkeit solcher Delegationen ergibt sich aus den §§ 39 Abs.1 und insbesondere § 3 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und den Regelungen in den Bau- und\nNutzungsordnungen (BNO) der betreffenden Gemeinden. So hält auch § 56 der BNO der Gemeinde F. ausdrücklich fest,\ndass der Gemeinderat \"Kommissionen mit beratender Funktion bestellen\" und \"für die Prüfung von Gesuchen und für\nVollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen\" kann, womit er über die hiezu notwendige\nGesetzesgrundlage verfügt. Der Beizug des Ingenieurbüros X. ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\ncc)\nAus dem Gesagten ergibt sich allerdings nicht automatisch, dass die Auslagen der Gemeinde für den Beizug auswärtiger\nFachleute ohne weiteres den Baugesuchstellern überbunden werden können. Ohne ausdrückliche, anderslautende\ngesetzliche Grundlage ist davon auszugehen, dass derartige Kosten in der Baubewilligungsgebühr enthalten sind; ergibt\nsich für die Gemeinde ein Ausgabenüberschuss, so muss dieser aus den allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden (vgl.\nRRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i.S. R.G. und Nr. 135 vom 18. Januar 1993 i.S. M. K. sowie BDE vom 3.\nSeptember 1997 i.S. E. und E. E.) oder aber die ordentlichen Baubewilligungsgebühren sind durch die\nGemeindeversammlung dergestalt anzupassen, dass aus ihnen auch die Kosten der Aufwendungen des Fachmannes\nbestritten werden können, welche nicht im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit, sondern im Rahmen seiner Wahrnehmung\nvon allgemeinen Bauverwaltungsaufgaben anfallen (BDE vom 18. Dezember 1991 i. S. Stockwerkeigentümer MFH J.-\nstrasse, S. 3 f., BDE vom 18. September 1990 i. S. Baukonsortium W., S. 6 f., BDE vom 23. Februar 1990 i. S.\nBaukonsortium E., W., und T., S. 7). Eine Grenze bildet dabei aber allerdings stets das Äquivalenzprinzip (...).\n\nWohl gibt es einige wenige Gemeinden, die bewusst einen anderen Weg gegangen sind, so beispielsweise die Gemeinde\nZ., welche in Art. 16 Abs. 1 lit. b Lemma 1 ihrer BNO für bewilligte Baugesuch einerseits eine Gebühr von 2 %o des\nBrandversicherungswertes plus alle Zulagen, exkl. Umgebung, mindestens aber Fr. 100.-- verlangt. Gleichzeitig wird aber\nausdrücklich bestimmt:\n\n\"Die Kosten für Profilkontrolle, Publikation sowie der baupolizeilichen Prüfung (einschliesslich Lärm-, Wärme- und\nZivilschutz) und Baukontrollen nach Art. 18 Abs. 1 durch externe Fachleute sind von der Bauherrschaft zusätzlich zu\ntragen\".\n\nDieser kommunale Gesetzgeber hatte offensichtlich das Bestreben, eine indirekte Subventionierung der Baugesuchsteller\naus der allgemeinen Steuerkasse zu verhindern, was vom Regierungsrat und anschliessend vom Verwaltungsgericht\nnicht gerügt wurde (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i. S. R. G.; VGE III/81 vom 8. Juni 1999 i. S. R. G.).\n\nEiner solchen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte demnach auch das Gebührenreglement der Gemeinde D.\nstandhalten. Dieses regelt in einer ersten Ziffer die promillemässig zu ermittelnden Gebühren resp. die Mindestgebühren\nfür bewilligte, abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche sowie für Vorentscheide. In einer anschliessenden Ziff. 3 wird\ndarüber hinaus - entsprechend der Regelung in der BNO der Gemeinde Z. - ausdrücklich festgehalten, dass \"die\neffektiven Kosten einer externen Bauverwaltung für Profilkontrolle, die baupolizeilichen Prüfung und Bearbeitung des\nBaugesuches einschliesslich Brand-, Lärm-, Wärme- und Zivilschutz und die gesetzlich vorgeschriebenen Baukontrollen\nvon der Bauherrschaft zusätzlich zu ersetzen\" sind. Die Zulässigkeit des Beizugs externer Fachleute für die Prüfung von\nGesuchen ergibt sich aus § 38 der BNO.\n\n"}