§ 21 Abs. 3 BNO W. sieht vor, dass für spezielle Kontrollen die Kosten vom Verursacher zu ersetzen seien. Als Beispiel wird der Zivilschutz erwähnt und im gleichen Sinn muss man auch die Behandlung von Brandschutzgesuchen unter diese Bestimmung subsumieren, so dass der Gemeinderat diese Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin überbunden hat.