Gemäss § 12 Abs. 4 Brandschutzgesetz kann der Gemeinderat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen, und laut § 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz kann die Gemeinde für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontrollund Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes Gebühren erheben. 6.2. § 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz gibt der Gemeinde wohl die Kompetenz zur Erhebung von Gebühren für die Behandlung von Brandschutzgesuchen. Dazu ist aber noch eine ergänzende ausdrückliche Grundlage auf kommunaler Ebene erforderlich.