§ 8 Abs. 1 Brandschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Brandschutzverordnung schreiben vor, dass Bauten im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft werden und die Errichtung, Umgestaltung oder Zweckänderung aller feuerpolizeilich bedeutsamen Bauten einer Brandschutzbewilligung des Gemeinderates bedarf. Diese wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt.