§ 21 BNO bestimmt folgendes:

"(1) Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuche um Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a) Für Vorentscheide: … b) Für bewilligte Baugesuche: … c) Für abgelehnte Baugesuche: … (2) Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgen der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, so sind diese in jedem Falle zu ersetzen. (3) Die Kosten für Gutachten, spez.