Gemäss § 33 Abs. 1 VPRG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) kann für Entscheide über Baugesuche auch in erster Instanz die Auflage von Gebühren und Kosten erfolgen. Von dieser Kompetenz hat der kommunale Gesetzgeber von W. in seiner Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 28. Juni 1988/6. November 1990 Gebrauch gemacht.