Aus den Erwägungen "3. Die Gebühr für Gutachten und Beaufsichtigung im Rahmen der Behandlung eines Baugesuches ist eine Verwaltungsgebühr und bedarf als öffentliche Abgabe einer formellen gesetzlichen Grundlage. Auch ein Gemeindeerlass genügt als gesetzliche Grundlage, wenn er in einem demokratischen Rechtsetzungsverfahren ergangen ist und auf einer klaren, durch Verfassung oder Gesetz erteilten Ermächtigung an den Gemeindegesetzgeber zur Einführung der betreffenden Abgabe beruht (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1976, Bd. II, Nr. 113 B II).