{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-02-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungsgeb-h_1994-02-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-02-18-baubewilligungsgebuehren.pdf", "Checksum": "8b480fc1b6732f8dc5f9695bd023328c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungsgebühren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Gebühr für die Brandschutzprüfung durch einen Experten, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 115.00, liegt an der oberen Grenze, jedoch noch im Rahmen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:32", "Checksum": "5c75d398d5d956c9ddefeb2d97232d89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1994\nRegeste:\nEine Gebühr für die Brandschutzprüfung durch einen Experten, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 115.00, liegt an der oberen Grenze, jedoch noch im Rahmen.\n\nBaubewilligungsgebühren\nEine Gebühr für die Brandschutzprüfung durch einen Experten, basierend auf einem\nStundenansatz von CHF 115.00, liegt an der oberen Grenze, jedoch noch im Rahmen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"3.\nDie Gebühr für Gutachten und Beaufsichtigung im Rahmen der Behandlung eines Baugesuches ist eine\nVerwaltungsgebühr und bedarf als öffentliche Abgabe einer formellen gesetzlichen Grundlage. Auch ein Gemeindeerlass\ngenügt als gesetzliche Grundlage, wenn er in einem demokratischen Rechtsetzungsverfahren ergangen ist und auf einer\nklaren, durch Verfassung oder Gesetz erteilten Ermächtigung an den Gemeindegesetzgeber zur Einführung der\nbetreffenden Abgabe beruht (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel/Stuttgart\n1976, Bd. II, Nr. 113 B II).\n\nGemäss § 33 Abs. 1 VPRG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971\n(BauG) kann für Entscheide über Baugesuche auch in erster Instanz die Auflage von Gebühren und Kosten erfolgen.\nVon dieser Kompetenz hat der kommunale Gesetzgeber von W. in seiner Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 28.\nJuni 1988/6. November 1990 Gebrauch gemacht.\n\n§ 21 BNO bestimmt folgendes: <br><br>\"(1) Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von\nBaugesuchen und Gesuche um Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten:\na) Für Vorentscheide: …\nb) Für bewilligte Baugesuche: …\nc) Für abgelehnte Baugesuche: …\n(2) Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgen der\nBauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc.\nnotwendig, so sind diese in jedem Falle zu ersetzen.\n(3) Die Kosten für Gutachten, spez. Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen (z.B. Prüfung Zivilschutz) sind durch\nden Verursacher zu ersetzen.\" (...)\n\n6.\nDie Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten in der Höhe von Fr. 517.50 für die Brandschutzbeurteilung seien zu\nreduzieren. In ihrer Begründung führt sie an, der Stundenansatz von Fr. 115.-- für den Brandschutzexperten sei zu hoch.\nIn anderen Gemeinden sei der Kaminfeger mit einem Stundenansatz von Fr. 80.-- zuständig.\n\n6.1.\nAm 1. Januar 1992 sind das Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989 sowie die Brandschutzverordnung vom 7. Januar\n1991 in Kraft getreten. Laut Übergangsbestimmung sind die neuen Schutzvorschriften auf alle Brandschutzgesuche\nanwendbar, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind oder nachher eingereicht werden. Die bei Inkrafttreten des\nneuen Rechts hängigen Gesuche werden im bisherigen Verfahren abgewickelt (§ 15 Brandschutzverordnung). Das\nvorliegende Baugesuch war Anfang 1992 hängig; und demzufolge sind die neuen Vorschriften anwendbar.\n\n§ 8 Abs. 1 Brandschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Brandschutzverordnung schreiben vor, dass Bauten im\nBaubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft werden und die Errichtung,\nUmgestaltung oder Zweckänderung aller feuerpolizeilich bedeutsamen Bauten einer Brandschutzbewilligung des\nGemeinderates bedarf. Diese wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt.\n\nGemäss § 12 Abs. 4 Brandschutzgesetz kann der Gemeinderat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des\nBrandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen, und laut § 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz\nkann die Gemeinde für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontrollund Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes Gebühren erheben.\n\n6.2.\n§ 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz gibt der Gemeinde wohl die Kompetenz zur Erhebung von Gebühren für die Behandlung\nvon Brandschutzgesuchen. Dazu ist aber noch eine ergänzende ausdrückliche Grundlage auf kommunaler Ebene\nerforderlich.\n\n§ 21 Abs. 3 BNO W. sieht vor, dass für spezielle Kontrollen die Kosten vom Verursacher zu ersetzen seien. Als Beispiel\nwird der Zivilschutz erwähnt und im gleichen Sinn muss man auch die Behandlung von Brandschutzgesuchen unter diese\nBestimmung subsumieren, so dass der Gemeinderat diese Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin überbunden hat.\n\nDie Brandschutzbeurteilung kann wohl durch den Kaminfegermeister erfolgen. Es handelt sich dabei aber nicht um die\nübliche Kaminfegerarbeit, wie Reinigung der Feuerungsanlagen etc. Vielmehr sind dafür die Richtlinien anerkannter\nFachverbände zu beachten (vgl. Aufzählung im Anhang zur Brandschutzverordnung). Demzufolge kann für die\nAbklärungen eines Brandschutzexperten auch nicht der Stundenansatz von Fr. 80.-- eines Kaminfegermeisters\nmassgebend sein. Ein Stundenansatz von Fr. 115.-- liegt an der oberen Grenze, jedoch noch im Rahmen.\"\n\nEntscheid des Baudepartements vom 18.02.1994 in Sachen H.B.\n"}