Baubewilligungsgebühren Eine Gebühr für die Brandschutzprüfung durch einen Experten, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 115.00, liegt an der oberen Grenze, jedoch noch im Rahmen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "3. Die Gebühr für Gutachten und Beaufsichtigung im Rahmen der Behandlung eines Baugesuches ist eine Verwaltungsgebühr und bedarf als öffentliche Abgabe einer formellen gesetzlichen Grundlage. Auch ein Gemeindeerlass genügt als gesetzliche Grundlage, wenn er in einem demokratischen Rechtsetzungsverfahren ergangen ist und auf einer klaren, durch Verfassung oder Gesetz erteilten Ermächtigung an den Gemeindegesetzgeber zur Einführung der betreffenden Abgabe beruht (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1976, Bd. II, Nr. 113 B II). Gemäss § 33 Abs. 1 VPRG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) kann für Entscheide über Baugesuche auch in erster Instanz die Auflage von Gebühren und Kosten erfolgen. Von dieser Kompetenz hat der kommunale Gesetzgeber von W. in seiner Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 28. Juni 1988/6. November 1990 Gebrauch gemacht. § 21 BNO bestimmt folgendes:

"(1) Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuche um Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a) Für Vorentscheide: … b) Für bewilligte Baugesuche: … c) Für abgelehnte Baugesuche: … (2) Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgen der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, so sind diese in jedem Falle zu ersetzen. (3) Die Kosten für Gutachten, spez. Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen (z.B. Prüfung Zivilschutz) sind durch den Verursacher zu ersetzen." (...) 6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten in der Höhe von Fr. 517.50 für die Brandschutzbeurteilung seien zu reduzieren. In ihrer Begründung führt sie an, der Stundenansatz von Fr. 115.-- für den Brandschutzexperten sei zu hoch. In anderen Gemeinden sei der Kaminfeger mit einem Stundenansatz von Fr. 80.-- zuständig. 6.1. Am 1. Januar 1992 sind das Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989 sowie die Brandschutzverordnung vom 7. Januar 1991 in Kraft getreten. Laut Übergangsbestimmung sind die neuen Schutzvorschriften auf alle Brandschutzgesuche anwendbar, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind oder nachher eingereicht werden. Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängigen Gesuche werden im bisherigen Verfahren abgewickelt (§ 15 Brandschutzverordnung). Das vorliegende Baugesuch war Anfang 1992 hängig; und demzufolge sind die neuen Vorschriften anwendbar. § 8 Abs. 1 Brandschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Brandschutzverordnung schreiben vor, dass Bauten im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft werden und die Errichtung, Umgestaltung oder Zweckänderung aller feuerpolizeilich bedeutsamen Bauten einer Brandschutzbewilligung des Gemeinderates bedarf. Diese wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt. Gemäss § 12 Abs. 4 Brandschutzgesetz kann der Gemeinderat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen, und laut § 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz kann die Gemeinde für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes Gebühren erheben. 6.2. § 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz gibt der Gemeinde wohl die Kompetenz zur Erhebung von Gebühren für die Behandlung von Brandschutzgesuchen. Dazu ist aber noch eine ergänzende ausdrückliche Grundlage auf kommunaler Ebene erforderlich. § 21 Abs. 3 BNO W. sieht vor, dass für spezielle Kontrollen die Kosten vom Verursacher zu ersetzen seien. Als Beispiel wird der Zivilschutz erwähnt und im gleichen Sinn muss man auch die Behandlung von Brandschutzgesuchen unter diese Bestimmung subsumieren, so dass der Gemeinderat diese Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin überbunden hat. Die Brandschutzbeurteilung kann wohl durch den Kaminfegermeister erfolgen. Es handelt sich dabei aber nicht um die übliche Kaminfegerarbeit, wie Reinigung der Feuerungsanlagen etc. Vielmehr sind dafür die Richtlinien anerkannter Fachverbände zu beachten (vgl. Aufzählung im Anhang zur Brandschutzverordnung). Demzufolge kann für die Abklärungen eines Brandschutzexperten auch nicht der Stundenansatz von Fr. 80.-- eines Kaminfegermeisters massgebend sein. Ein Stundenansatz von Fr. 115.-- liegt an der oberen Grenze, jedoch noch im Rahmen." Entscheid des Baudepartements vom 18.02.1994 in Sachen H.B.