Allenfalls kann ein stillschweigender Verzicht des Bauherrn auf den nicht realisierten Teil des Projekts angenommen werden. Zu prüfen ist, ob das Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an der bestimmungsgemässen Nutzung der Grundstücke und Infrastruktur (bzw. die Nutzung der freiwerdenden Kapazität) dasjenige der Bauherrschaft an der Stabilisierung der Rechtslage überwiegt. Dies ist - nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichtes - nach etwa 6 Jahren sicher der Fall. Dieser Zeitpunkt kann schon viel früher eintreten; der Gemeinderat hat die Verhältnisse im Einzelfall abzuklären. Entscheid des Verwaltungsgerichts (I/56) vom 24.09.1996 in Sachen K.S. und Mitbeteiligte