Auch § 66 BauG reicht als Delegationsnorm nicht aus. Durch die Teilaufhebung sollten keine Vollzugsprobleme entstehen. Im Normalfall ist der Bauherr daran interessiert, ein bewilligtes Projekt möglichst rasch zu realisieren. Im Extremfall bleibt die Möglichkeit des Widerrufs der Baubewilligung mit Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Allenfalls kann ein stillschweigender Verzicht des Bauherrn auf den nicht realisierten Teil des Projekts angenommen werden.