bezüglich einer späteren Bauunterbrechung. Die Praxis zum aBauG lässt jedoch darauf schliessen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, eine Baubewilligung "ewig" weitergelten zu lassen. Über die zulässige Dauer von Bauunterbrüchen und insbesondere die möglichen Konsequenzen mehrerer oder längerer Unterbrechungen lässt sich aus § 65 Abs. 1 BauG auf dem Wege der Auslegung nichts Verbindliches entnehmen. Der Regierungsrat hat hier keine Kompetenz zur eigenständigen Rechtsetzung. Es liegt ein erheblicher Eingriff in die Rechtsstellung des Bauherrn vor, der eine formelle gesetzliche Grundlage benötigt. Auch § 66 BauG reicht als Delegationsnorm nicht aus.