Aus den Erwägungen Gemäss Randtitel stützt sich § 39 Abs. 2 ABauV auf § 65 BauG. Der Wortlaut von § 65 BauG gibt keine Antwort auf die Frage, wie es sich mit der Gültigkeit der Baubewilligung verhält, wenn zwar innert Frist mit den Bauarbeiten begonnen wird, diese aber zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden. Die Materialien zu § 65 BauG liefern keine Hinweise, dass (auch länger andauernde oder mehrmalige) Bauunterbrüche zum Verlust der Baubewilligung führen sollten. Es liegt kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. bezüglich einer späteren Bauunterbrechung.