Mit Normenkontrollantrag vom 1. April 1996 stellten die Antragsteller das Begehren, § 39 ABauV sei aufzuheben, soweit dieser bestimmt, dass die Baubewilligung ihre Gültigkeit verliert, wenn die Bauarbeiten während gesamthaft mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht heisst den Normenkontrollantrag gut und hebt den zweiten (oben hervorgehobenen) Satzteil von § 39 Abs. 2 ABauV auf, weil dieser Teil der Bestimmung keine materielle Grundlage in § 65 BauG habe.