Baubewilligung Das Verwaltungsgericht heisst den Normenkontrollantrag gut und hebt den letzten Satzteil von § 39 Abs. 2 ABauV auf, weil dieser Teil der Bestimmung keine materielle Grundlage in § 65 BauG habe. Sachverhalt § 39 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 lautet: "Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird oder wenn die Bauarbeiten während mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen sind."