{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligung_1996-09-24.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-09-24-baubewilligung.pdf", "Checksum": "1ef3b0021b9c1fd6bbd70b2f50362df2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.09.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.09.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.09.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsgericht heisst den Normenkontrollantrag gut und hebt den letzten Satzteil von § 39 Abs. 2 ABauV auf, weil dieser Teil der Bestimmung keine materielle Grundlage in § 65 BauG habe."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:07", "Checksum": "1a5712087c5a5dbcd6efb1fec6328590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.09.1996\nRegeste:\nDas Verwaltungsgericht heisst den Normenkontrollantrag gut und hebt den letzten Satzteil von § 39 Abs. 2 ABauV auf, weil dieser Teil der Bestimmung keine materielle Grundlage in § 65 BauG habe.\n\nBaubewilligung\nDas Verwaltungsgericht heisst den Normenkontrollantrag gut und hebt den letzten\nSatzteil von § 39 Abs. 2 ABauV auf, weil dieser Teil der Bestimmung keine materielle\nGrundlage in § 65 BauG habe.\n\nSachverhalt\n§ 39 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 lautet:\n\n\"Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten nicht begonnen\nwird oder wenn die Bauarbeiten während mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen sind.\"\n\nMit Normenkontrollantrag vom 1. April 1996 stellten die Antragsteller das Begehren, § 39 ABauV sei aufzuheben, soweit\ndieser bestimmt, dass die Baubewilligung ihre Gültigkeit verliert, wenn die Bauarbeiten während gesamthaft mehr als zwei\nJahren eingestellt gewesen sind.\n\nDas Verwaltungsgericht heisst den Normenkontrollantrag gut und hebt den zweiten (oben hervorgehobenen) Satzteil von\n§ 39 Abs. 2 ABauV auf, weil dieser Teil der Bestimmung keine materielle Grundlage in § 65 BauG habe.\n\nAus den Erwägungen\nGemäss Randtitel stützt sich § 39 Abs. 2 ABauV auf § 65 BauG. Der Wortlaut von § 65 BauG gibt keine Antwort auf die\nFrage, wie es sich mit der Gültigkeit der Baubewilligung verhält, wenn zwar innert Frist mit den Bauarbeiten begonnen\nwird, diese aber zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden. Die Materialien zu § 65 BauG liefern keine Hinweise,\ndass (auch länger andauernde oder mehrmalige) Bauunterbrüche zum Verlust der Baubewilligung führen sollten. Es liegt\nkein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. bezüglich einer späteren Bauunterbrechung. Die Praxis zum aBauG\nlässt jedoch darauf schliessen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, eine Baubewilligung \"ewig\" weitergelten zu\nlassen. Über die zulässige Dauer von Bauunterbrüchen und insbesondere die möglichen Konsequenzen mehrerer oder\nlängerer Unterbrechungen lässt sich aus § 65 Abs. 1 BauG auf dem Wege der Auslegung nichts Verbindliches\nentnehmen. Der Regierungsrat hat hier keine Kompetenz zur eigenständigen Rechtsetzung. Es liegt ein erheblicher\nEingriff in die Rechtsstellung des Bauherrn vor, der eine formelle gesetzliche Grundlage benötigt. Auch § 66 BauG reicht\nals Delegationsnorm nicht aus.\nDurch die Teilaufhebung sollten keine Vollzugsprobleme entstehen. Im Normalfall ist der Bauherr daran interessiert, ein\nbewilligtes Projekt möglichst rasch zu realisieren. Im Extremfall bleibt die Möglichkeit des Widerrufs der Baubewilligung mit\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Allenfalls kann ein stillschweigender Verzicht des Bauherrn auf den nicht\nrealisierten Teil des Projekts angenommen werden. Zu prüfen ist, ob das Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn\nan der bestimmungsgemässen Nutzung der Grundstücke und Infrastruktur (bzw. die Nutzung der freiwerdenden\nKapazität) dasjenige der Bauherrschaft an der Stabilisierung der Rechtslage überwiegt. Dies ist - nach einem Entscheid\ndes Verwaltungsgerichtes - nach etwa 6 Jahren sicher der Fall. Dieser Zeitpunkt kann schon viel früher eintreten; der\nGemeinderat hat die Verhältnisse im Einzelfall abzuklären.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (I/56) vom 24.09.1996 in Sachen K.S. und Mitbeteiligte\n"}