Angesichts des temporären Charakters des Bauvorhabens kann ausgeschlossen werden, dass dieses die Interessen an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus tangiert. Hingegen stellt sich die Frage, ob das Projekt dem öffentlichen Interesse an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs entgegensteht: Die Vorinstanz hat zutreffend gewürdigt, dass es sich beim F- weg um eine Sackgasse handelt. Er ist rund 200 m lang, 3 m breit und dient lediglich wenigen Liegenschaften als Erschliessungsstrasse. Es handelt sich somit klarerweise um einen untergeordneten Verkehrsträger.