Der F-weg könne trotz der Realisierung des Vorhabens als Zufahrtsstrasse dienen. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Begründung an. 7.2 Hinter den Vorschriften über den Strassenabstand stehen primär die öffentlichen Interessen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Verkehrssicherheits- und Gesundheitspolizeiinteressen) sowie an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben haben in den letzten Jahrzehnten auch siedlungsgestalterische Aspekte an Bedeutung gewonnen (vgl. AGVE 2002, S. 245; 1997, S. 332 f.; 1990, S. 237 f.). –6–