Die Vorinstanz erwog zur Frage des Strassenabstands, beim F-weg handle es sich um eine Sackgasse, die nur wenige Liegenschaften erschliesse. Das Zelt käme zwar sehr nahe an die Strasse zu liegen, würde jedoch die Sicht der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht einschränken, so dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet sei. Auch die übrigen mit den Strassenabstandsvorschriften verfolgten Ziele seien nicht tangiert. In Anwendung von § 67 BauG könne auch für das Unterschreiten des Strassenabstands eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der F-weg könne trotz der Realisierung des Vorhabens als Zufahrtsstrasse dienen.