Diese erlaubt es, einen milderen Massstab anzulegen als bei dauerhaft konzipierten Projekten (siehe vorne Erw. 0). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Regelungen gemäss § 4 RhD, § 7 Nutzungsordnung und § 127 BauG Bauten und Veränderungen im Auge hatte, die auf längere Dauer angelegt sind. Durch die Befristung auf maximal 15 Tage weicht das Bauvorhaben deshalb von der "durchschnittlichen Lebenssituation" ab, die der Gesetzgeber bei seinen Regelungen berücksichtigt hat (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 332).