Wie bereits ausgeführt wurde, sind keine Interessen des Natur-, Gewässer- oder Hochwasserschutzes ersichtlich, die dem Bauvorhaben entgegenstünden. Mithin ist dieses mit den Schutzzielen des RhD, der Naturschutzzone und der Gewässerabstandsvorschriften vereinbar. Bei der Frage, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, welche die Anwendung der Zonenvorschriften als zu hart erscheinen liessen, ist die beschränkte Bestandesdauer der Vorrichtungen zu würdigen. Diese erlaubt es, einen milderen Massstab anzulegen als bei dauerhaft konzipierten Projekten (siehe vorne Erw.