6. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens setzt jedoch weiter voraus, dass dem Beschwerdegegner Ausnahmen für das Bauen in der Sperrzone gemäss RhD, in der Naturschutzzone gemäss § 7 Nutzungsordnung und im Unterabstand zum Rhein gemäss § 127 Abs. 1 BauG gewährt werden können. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind dann denkbar, wenn es mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze bzw. mit den Schutzzielen der darin enthaltenen Bauverbote vereinbar ist, ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Zonenvorschriften im Einzelfall zu hart wäre (vgl. § 6 RhD; § 67 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 [713.100]).