Es sind auch keine privaten Interessen erkennbar, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen stehen. Zwar führt die Durchführung des Fischessens zu gewissen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Es besteht jedoch auch in Wohnzonen kein Anspruch darauf, von jedwelchen Immissionen verschont zu werden. Angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses sind die mit dem Fischessen verbundenen Auswirkungen den Nachbarn ohne Weiteres zuzumuten, zumal das Datum des Fischessens zum Voraus bekannt ist und sich Lärmbetroffene darauf einstellen können. –5–