Unter Berücksichtigung der beschränkten Bestandesdauer und Ausdehnung des Vorhabens sind für das Verwaltungsgericht ebenfalls keine Interessen des Natur-, Gewässer- oder Hochwasserschutzes ersichtlich, die gegen eine Ausnahmebewilligung sprächen. Die mit dem Bauvorhaben und dem Fischessen verbundenen Auswirkungen sind vergleichbar mit anderen Freizeitaktivitäten, die im Bereich von Gewässern ebenfalls toleriert werden, sofern sie mit den Zielen vereinbar sind, die dem Schutz der Gewässer und Landschaft dienen.