Sie bestehen namentlich darin, dass die Installationsdauer des Festzelts auf maximal 15 Tage pro Jahr beschränkt und dessen Verankerung in der Uferböschung untersagt wird. Werden diese Auflagen erfüllt, ist demnach zu erwarten, dass keine überwiegende Interessen des Landschaft- und Gewässerschutzes vorhanden sind, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der beschränkten Bestandesdauer und Ausdehnung des Vorhabens sind für das Verwaltungsgericht ebenfalls keine Interessen des Natur-, Gewässer- oder Hochwasserschutzes ersichtlich, die gegen eine Ausnahmebewilligung sprächen.