Im konkreten Fall vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die mit den vorgenannten Bauverboten verfolgten Schutzziele durch das Bauvorhaben verletzt werden. Das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, hat dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt und der Bauherrschaft die erforderliche Nutzungsbewilligung unter Auflagen ausgestellt. Diese Auflagen hat der Gemeinderat in seine Baubewilligung vom 13. November 2006 übernommen. Sie bestehen namentlich darin, dass die Installationsdauer des Festzelts auf maximal 15 Tage pro Jahr beschränkt und dessen Verankerung in der Uferböschung untersagt wird.