Sowohl in der Sperrzone gemäss RhD als auch in der Naturschutzzone gemäss Nutzungsordnung sind Bauten grundsätzlich unzulässig. Nach § 127 Abs. 1 BauG haben zudem Bauten gegenüber Flüssen einen Abstand von 12 m einzuhalten. In diesen Bestimmungen kommt in der Tat das öffentliche Interessen an der Freihaltung der Bauparzelle zum Ausdruck. Das Freihaltegebot gilt allerdings nicht absolut (siehe hinten Erw. 0).