5.4 Zu prüfen bleibt, ob überwiegende Interessen im Sinn von Art. 24 lit. b RPG gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen. Der Beschwerdeführer argumentiert, in der Sperrzone gemäss § 4 RhD seien bauliche Anlagen jeder Art und anderweitige Veränderungen untersagt. Der östliche Teil der Parzelle Nr. 1 befinde sich zudem in einer Naturschutzzone, in der Bauten und Terrainveränderungen unzulässig seien.