Dauerzustand geschaffen, der diesem Trennungsanliegen zuwiderläuft. Nachdem der Ausnahmetatbestand wesentlich damit zusammenhängt, dass der Beschwerdegegner seine Aktivitäten im und am Wasser betreibt und dort betreiben darf, hält sich die präjudizielle Wirkung einer Ausnahme ebenfalls in Grenzen. Auch unter diesem Aspekt ist nicht zu erwarten, dass eine Ausnahmebewilligung einer unerwünschten Zersiedelung der Landschaft Vorschub leistet.