Hinzu kommt, dass sich der vorliegende Standort aus Gründen des Hochwasserschutzes besser eignet als der bisherige, der im Baugebiet lag. Nach den unbestritten gebliebenen Aussagen des Beschwerdegegners stehen sonst keine weiteren Standorte am Wasser zur Verfügung. Wegen der beschränkten Installationsdauer der Einrichtungen lässt sich das Bauvorhaben mit dem Gebot der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet vereinbaren. Es wird kein –4–