Zwar kommt es bei der Beurteilung der Standortgebundenheit weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Gesuchstellers noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an (vgl. WALDMANN / HÄNNI, a.a.O., Art. 24 N 8, mit Hinweisen), vorliegend ist es jedoch objektiv begründbar, dass der Beschwerdegegner sich und seine Sportart in einem gewässernahen Umfeld präsentieren will. Dies spricht bei einer objektivierten Betrachtung für die relative Standortgebundenheit des Vorhabens. In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht im Jahr 2004 über eine privatrechtliche Immissionsklage entschieden.