Es soll der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (WALDMANN / HÄNNI, a.a.O., Art. 24 N 8). 5.3 Der Regierungsrat hat sowohl eine absolute als auch eine negative Standortgebundenheit mit zutreffender Begründung verneint. Weil der Beschwerdegegner seine Aktivitäten im und am Wasser betreibe und er sich und seine Sportart in dieser attraktiven Umgebung präsentieren wolle, sprächen hingegen objektive Gründe für den projektierten Standort am Rhein. Angesichts der beschränkten Installationsdauer der Einrichtungen könne eine (relative) Standortgebundenheit bejaht werden.