Vielmehr lassen Praxis und Schrifttum eine relative Standortgebundenheit genügen. Auf eine solche kann geschlossen werden, wenn gewichtige objektive Gründe vorliegen, die den beanspruchten Standort gegenüber Standorten in der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (statt vieler BERNHARD W ALDMANN / PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG], Handkommentar, Bern 2006, Art. 24 N 10). Bei der Auslegung des Kriteriums der (relativen) Standortgebundenheit ist das Gebot der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet zu beachten (vgl. BGE 133 II 325). Es soll der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (WALDMANN / HÄNNI, a.a.