Nach Art. 24 lit. a RPG kommt eine Ausnahme nur dann in Betracht, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Standortgebundenheit). Die Standortgebundenheit kann nach ständiger Lehre und Praxis eine positive oder negative sein. Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn das geplante Bauvorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann.