lung keine Ausnahme zulässt, darf trotz des Verhältnismässigkeitsprinzips nur mit grösster Zurückhaltung auf einen Ausnahmetatbestand geschlossen werden (ähnlich Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Juli 2002 [VB.2002.00130], Erw. 3d/bb).