Dieser Grundsatz besagt unter anderem, dass zwischen dem angestrebten Zweck einer Massnahme und den zu seiner Erreichung notwendigen Eingriffen für den Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Die Frage der Standortgebundenheit verlangt demnach ebenfalls nach einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 Ib 282 f.; PETER HEER, Die –3–