, Aarau 1985, § 155 N 8; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16. November 1990, in: Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgericht Zürich [RB] 1990, S. 135; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Juli 2002 [VB.2002.00130], Erw. 3d). Eine solche Rücksichtnahme auf die beschränkte Bestandesdauer der Baute gebietet auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der auch bei der Auslegung und Anwendung von Art. 24 RPG zu beachten ist. Dieser Grundsatz besagt unter anderem, dass zwischen dem angestrebten Zweck einer Massnahme und den zu seiner Erreichung notwendigen Eingriffen für den Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss.