5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 24 RPG vorliegt, ist vorab festzuhalten, dass ein Bauvorhaben von einfacher Konstruktionsweise zu würdigen ist, welches für die Dauer von maximal 15 Tagen aufgestellt werden darf. Dies erlaubt in materieller Hinsicht, an das Vorhaben allgemein einen milderen Massstab anzulegen und Ausnahmebewilligungen unter wesentlich leichteren Voraussetzungen zu gewähren als für dauerhaft konzipierte Projekte (ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich / Basel / Genf 2007, S. 172 f.; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Aufl., Aarau 1985, § 155 N 8;