Es fehle somit an der erforderlichen Standortgebundenheit. Gegen die Gewährung einer Ausnahme sprächen auch überwiegende Interessen im Sinn von Art. 24 lit. b RPG. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Sperrzone gemäss § 4 RhD unverändert bleibe und darin keine baulichen Anlagen errichtet würden. Der östliche Teil der Parzelle Nr. 1 liege zudem in der Naturschutzzone, in der Bauten und Terrainveränderungen ebenfalls nicht zulässig seien. Im konkreten Fall lägen auch keine ausserordentlichen Verhältnisse vor, welche die Anwendung der einschlägigen Normen als zu hart erscheinen liessen. Eine Bewilligung des Vorhabens hätte ausserdem immense präjudizielle Wirkung.