Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner könne sein Fischessen ohne Weiteres auch innerhalb der Bauzone durchführen, wie er dies seit mehr als 40 Jahren mache. Es lägen auch keine besonders wichtigen objektiven Gründe vor, die den projektierten Standort ausserhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen liessen als Standorte innerhalb der Bauzone. Nicht entscheidend sei, dass der Beschwerdegegner dem geplanten Standort ausserhalb des Baugebiets den Vorzug gebe. Auf solche subjektiven Vorstellungen und Wünsche sowie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit käme es nicht an. Es fehle somit an der erforderlichen Standortgebundenheit.