Der Beschwerdegegner schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend führt er aus, beim Fischessen handle es sich um eine kulturelle Tradition, die am Wasser stattfinde. Jedermann könne daran teilnehmen. In Mumpf gebe es keine alternative Parzelle, die es in vergleichbarer Weise erlauben würde, den Anlass am Wasser durchzuführen. Bei der von den Vorinstanzen bewilligten Aufstelldauer des Festzeltes von 15 Tagen handle es sich zudem um eine Maximalfrist, die kaum je beansprucht werden dürfte.